Satzung des Vereins Bürgerhaus Neckarstadt West e.V.
Präambel
Das Bürgerhaus Neckarstadt West ist von seiner Funktion her ein Kommunikations- und Veranstaltungsort für die vielfältigen Aktivitäten, die sich innerhalb eines Stadtteils entfalten. Das Haus ist für alle Alters- und Nationalitätengruppen offen. Die Räume des Hauses sowie die vorhandene Infrastruktur stehen sowohl den Neckarstädter Vereinen als auch den vielfältigen Selbsthilfegruppen und den Bürgerinitiativen zur Verfügung.
Ferner sind Räumlichkeiten vorhanden für dezentral untergebrachte soziale Einrichtungen (z.B. Seniorentreff der Stadt Mannheim). Vom Charakter her ist das Bürgerhaus nicht nur ein bewirtschaftetes Kultur- und Vereinshaus min termingeplanter Saalvergabe, sondern ein offenes, lebendiges Stadtteilzentrum mit Freizeit-, Kultur-, Bildungs-, Integrations- und sozialen Angeboten.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Verein Bürgerhaus Neckarstadt West e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Mannheim.
- Er ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein wirkt als Träger des Bürgerhauses Neckarstadt West e.V. in der Lutherstraße.
- Er ist unabhängig und für die Alters,- Nationalitäten- und Interessengruppen offen.
- Der Verein will mit dem Bürgerhaus zu einer besseren Verständigung zwischen den verschiedenen Alters- und Nationalitätengruppen in der Neckarstadt beitragen und strebt die Zusammenarbeit mit anderen Personen, Gruppen, Organisationen, Vereinen und Institutionen, vornehmlich aus der Neckarstadt, an.
- Zweck des Vereins ist der Betrieb des Bürgerhauses als einem Stadtteilbegegnungszentrum mit einem offenen Cafe als Informations- und Kommunikationsbereich und die Vergabe und Vermietung von Sälen und Gruppenräumen entsprechend einem vom Verein festgelegtem Nutzungskonzept.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die stadtteilbezogene Entwicklung, Förderung und Koordination von sozialen und integrativen Aktivitäten insbesondere für ältere Menschen, Kinder und Jugendliche, ausländische Mitbürger und Betroffenengruppen kulturellen Veranstaltungen und Projekten Beratungsangeboten im Rahmen der Sprechstunde gesundheitsfördernden und stadtteilpflegerischen Initiativen
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `steuerbegünstigte Zwecke`der Abgabeverordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie zu Idee und Inhalt dieser Satzung steht.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch eine an den geschäftsführenden Vorstand schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes mit schriftlicher Begründung, nachdem das Mitglied angehört worden ist.
Dieser Beschluss muss durch die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung bestätigt werden. Dafür genügt eine einfache Mehrheit. Das betreffende Mitglied ist sowohl zur Vorstands- und zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. - Ein Mitglied kann ohne Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimlaiger Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand (Beisitzer).
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern (von denen einer die Aufgabe des Kassierers übernimmt) und bis zu vier Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern vertreten.
- Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Hauptamtliche u.a. im Bürgerhaus nicht ehrenamtliche tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu ernennen.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Der Vorstand hat über alle wichtigen Angelegenheiten des >Vereins zu beraten und zu entscheiden, soweit die Satzung des Vereins nichts anderes bestimmt.
Er ist insbesondere zuständig für:
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Erstellung des Jahresberichtes, des Haushaltsplanes und des Stellenplanes
Beschluss über die politische und zuschussgeberisch relevante Öffentlichkeitsarbeit
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie Dienstaufsicht über die festangestellten Mitarbeiter - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min. die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, darunter min. zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse werden protokolliert und von den beschließenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Der/die Geschäftsführer(in) nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlgänge von Vorsitzenden (Vorsitzender), Stellvertreter(Innen) erfolgen getrennt.
§7 Geschäftsführer(in)
Der Vorstand bestellt zur Geschäftsführung des Bürgerhauses eine/n Geschäftsführer(in), dem/der die Verwaltung und Organisation des laufenden Betriebs und des Mitarbeitereinsatzes obliegt. Das Nähere regelt der Dienstvertrag, der durch den Vorstand angeschlossen ist.
§ 8 Beratender Ausschuss/Beirat
- Ein Beirat (beratender Ausschuss) kann gebildet werden.
- Diesem Beirat sollen Personen angehören, die aufgrund ihrer Qualifikation besonders geeignet sind, den Vorstand bei fachlichen Entscheidungen zu beraten. Der Vorstand beruft bis zu 5 Personen in den beratenden Ausschuss.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand zwei Wochen vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorschlagsrecht für die inhaltliche konzeptionelle Arbeit des Bürgerhauses
Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes, sowie dessen Entlastung
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der BeisitzernWahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
Entscheidungen über Satzungsänderungsanträge - Jede Mitgliederversammlung ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von 1/5 der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen das vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben wird und im Bürgerhaus zur Einsicht ausliegt.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10 Finanzen
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Revisoren, denen es obliegt, eine jährliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und die Mitgliederversammlung davon zu unterrichten.
- Die Entlastung des Vorstandes in finanzieller und rechtlicher Hinsicht erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag der Revision durch einfache Mehrheit.
§ 11 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen belieben außer Betracht.
- In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossenen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mannheim zurück; die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Stadtteiles Neckarstadt – West zu verwenden hat.
Mannheim, den 02.09.1998